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Förderebenen

Die gesetzlichen Regelungen (§ 20h SGB V) geben in Deutschland zwei Förderstränge für die Selbsthilfe vor. Die Gelder sollen zu mindestens 70 % für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung und zu höchstens 30 % für die krankenkassenindividuelle Projektförderung eingesetzt werden.

Kassenartenübergreifende Pauschalförderung und krankenkassenindividuelle Förderung

a. Auf Bundesebene:
Förderung der Bundesorganisationen der Selbsthilfe und seltenen Erkrankungen durch die Krankenkassen/-verbände

b. Auf Landesebene:
Förderung der Landesorganisationen der Selbsthilfe und der Selbsthilfekontaktstellen durch die Krankenkassen/-verbände

c. Auf regionaler Ebene:
Förderung der regionalen Selbsthilfegruppen durch die Krankenkassen/-verbände