Die Krankenkassen unterstützen und fördern seit vielen Jahren die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe durch immaterielle und finanzielle Hilfen.
Die gesetzliche Grundlage zur Förderung der Selbsthilfe ist der § 20h SGB V.
Seit 2008 sind die Krankenkassen verpflichtet die gesundheitsbezogene Selbsthilfe mit einem gesetzlich festgelegten Betrag zu fördern.
Auch die Art der Förderung wurde gesetzlich festgelegt. Ab 01.01.2020 sind 70% für die Pauschalförderung der Selbsthilfe und 30% für die Förderung von Projekten vorgesehen.
Ein Rechtsanspruch von Antragstellenden auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Die für die Förderung zuständigen Krankenkassen und ihre Verbände entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.
Die Selbsthilfeförderung der Krankenkassen leistet einen Beitrag zur anteiligen Finanzierung originärer selbsthilfebezogener Aufgaben. Eine Vollfinanzierung der Selbsthilfestrukturen ist rechtlich ausgeschlossen.