Kassenartenübergreifende Pauschalförderung
Mit der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung leisten die Krankenkassen und ihre Verbände einen maßgeblichen Beitrag zur Basisfinanzierung der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe. Diese Fördermittel werden als Zuschüsse zur Absicherung der originären und vielfältigen Selbsthilfearbeit sowie der regelmäßig wiederkehrender Aufwendungen gewährt. Ob Ausgaben anerkannt und als förderfähig bewilligt werden, entscheiden die Krankenkassen und ihre Verbände nach Maßgabe des Leitfadens und pflichtgemäßem Ermessen.
Die förderfähigen Ausgaben sind im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung in Kapitel A.8.2. und im Begleitheft näher beschrieben.
Stellen Sie bitte Ihren Förderantrag nach § 20h SGB V schriftlich mit Hilfe des aktuellen Antragsformulars, siehe Rubrik Antragsformulare. Ihr Antrag muss rechtsverbindlich von zwei zur Vertretung Befugten unterzeichnet sein und ist einzureichen bei der
Bitte beachten Sie folgende Antragsfristen:
Anträge für das Förderjahr 2024 sind bis zum 31.03. einzureichen.
Die Anträge und das Begleitheft finden Sie im Menüpunkt „Antragsformulare“.
Folgeförderungen können bis zum 31.08. eingereicht werden (Gefördert werden Selbsthilfegruppen, die bereits einen fristgerechten ersten Antrag im Förderjahr gestellt haben).
Neu gegründete Selbsthilfegruppen können jeweils bis zum 31.08. eines Jahres einen Antrag stellen.
Senden Sie bitte den vollständig ausgefüllten Antrag an:
GKV-Selbsthilfeförderung Hessen
Postfach 15 33
61285 Bad Homburg
Bitte beachten Sie die jeweilige Antragsfrist. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingangsstempel der GKV-Selbsthilfeförderung in Hessen und nicht das Datum des Postversands.
Zur Unterstützung und zum leichteren Ausfüllen haben wir für Sie ein Begleitheft zusammengestellt. Dort finden Sie alle wichtigen Hinweise zu den einzelnen Punkten. Wir empfehlen Ihnen, beim Ausfüllen des Antrages parallel mit dem Begleitheft die einzelnen Positionen durchzugehen.
Gerne dürfen Sie uns im Vorfeld Ihrer Antragsstellung einfach anrufen. Gemeinsam klären wir Ihr Anliegen und helfen Ihnen gerne weiter.
Nachweis über Mittelverwendung
Damit Sie jeweils im neuen Jahr Fördergelder beantragen können, muss die Verwendung der Fördermittel aus dem vorherigen Jahr nachgewiesen werden: Dieser Nachweis muss bis zum 31.03. im Folgejahr eingegangen sein. Sie bestätigen als Fördermittelempfänger, dass Sie im Rahmen der Pauschalförderung die Gelder ausschließlich für satzungsgemäße gesundheitsbezogene Selbsthilfeausgaben verwendet haben.
Es gibt zwei unterschiedliche Verwendungsnachweise, abhängig von der Fördersumme:
a.) Verwendungsbestätigung für Förderbeträge bis 750,00 EUR
Die Verwendungsbestätigung besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis der förderfähigen Ausgaben des Vorjahres. Sie als Fördermittelempfänger bestätigen, dass Sie die Fördermittel wirtschaftlich, sparsam, zweckentsprechend und ggf. entsprechend der Satzung verwendet haben.
b.) Verwendungsnachweis für Förderbeträge ab 751,00 EUR
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen sowie einem kurzen Tätigkeitsbericht, der beschreibt, was Sie im vergangenen Jahr an Gruppenprogramm umgesetzt haben. Sie als Fördermittelempfänger bestätigen uns, dass Sie die Fördermittel wirtschaftlich, sparsam, zweckentsprechend und ggf. entsprechend der Satzung verwendet haben.
Wichtig zu wissen:
Die Bewilligung der Gelder in der Pauschalförderung erfolgt immer unter Vorbehalt. Erst nach Vorliegen aller Unterlagen und Versand Ihres Nachweises der Mittelverwendung ist das Verfahren rechtlich abgeschlossen.
Die Entscheidung über die Pauschalförderung im Rahmen der kassenartenübergreifenden Gemeinschaftsförderung erfolgt spätestens zum 30.06. eines Jahres.